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BSG - Entscheidung vom 30.01.1990

11 RAr 11/89

Normen:
AFG § 133 Abs. 1, § 145 Nr. 1
SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BSGE 66, 188
SozR 3-4100 § 145 Nr. 1

I. Die Bundesanstalt für Arbeit macht gegen die beklagte Firma einen Schadensersatzanspruch nach § 145 Arbeitsförderungsgesetz ( AFG ) nebst 4 § Zinsen geltend, weil sie aufgrund einer ihrer Meinung nach irreführenden [...]
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