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BGH - Entscheidung vom 31.05.1990

VII ZR 336/89

Normen:
BGB § 817 S.2, § 818 Abs.2

Fundstellen:
BB 1990, 1661
BGHR BGB § 134 Schwarzarbeit 1
BGHR BGB § 817 Satz 2 Schwarzarbeit 1
BGHR BGB § 818 Abs. 2 Schwarzarbeit 1
BGHZ 111, 308
BauR 1990, 721
DRsp I(144)122d-e
JuS 1991, 73
JurBüro 1991, 41
MDR 1990, 1100
NJW 1990, 2542
WM 1990, 1669
ZIP 1990, 1086
ZfBR 1990, 271

Der Senat legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Schwarzarbeitsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig war. Zum Bereicherungsausgleich führt der Senat aus: (d) »... Die Kl. kann sich.. mit Erfolg auf die [...]
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