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BGH - Entscheidung vom 24.04.1990

VI ZR 110/89

Normen:
BGB § 249, § 823 Abs.1
FGG § 33 Abs.2
GG Art.6 Abs.2 S.1

Fundstellen:
DRsp I(145)357a-d
FamRZ 1990, 966
NJW 1990, 2060
VersR 1990, 749

a. »Die Kl. kann nach § 823 Abs. 1 BGB Ersatz der Detektivkosten verlangen. Das der Kl. für die beiden Kinder der Parteien zustehende Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. BGB ) ist ein absolutes Recht i. S. des § [...]
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