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BGH - Entscheidung vom 10.05.1990

IX ZR 113/89

Normen:
BGB §§ 249, 276, 830, 839, 840
BNotO § 19 Abs.1 S.2, § 14 Abs.1 S.1, § 24 Abs.1
BeurkG §§ 17 f.

Fundstellen:
BB 1990, 1511
BGHR BGB § 249 Kausalität 2
BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 5
BGHR BNotO § 24 Abs. 1 Satz 1 Betreuungstätigkeit 1
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 5
BRAK-Mitt 1990, 178
DRsp I(123)338a
DRsp I(125)350a
DRsp-ROM Nr. 1992/1238
MDR 1990, 998
NJW 1990, 2882
VersR 1990, 899
WM 1990, 1710

Die Klägerin verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er einen von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt habe. Sie hatte mit notarieller Urkunde des Beklagten ein Grundstück mit 72 [...]
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