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BGH - Entscheidung vom 18.10.1990

IX ZR 246/89

Normen:
BRAGO § 130 Abs. 1
ZPO § 126 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 1991, 168
BB 1990, 1514
BGHR BRAGO § 130 Einredeausschluß 1
BGHR ZPO § 126 Abs. 2 Einredeausschluß 1
JurBüro 1991, 714
LM § 126 ZPO Nr. 3
MDR 1991, 47
NJW 1990, 2754
NJW-RR 1991, 254
Rpfleger 1991, 26
WM 1990, 1642

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO , § 130 Abs. 2 BRAGO , § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 erklärte Aufrechnung des Klägers mit dem [...]
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