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BGH - Entscheidung vom 25.10.1990

VII ZB 9/90

Normen:
ZPO § 236 Abs. 2

Fundstellen:
HFR 1991, 619
SGb 1992, 126

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung von 17.927,65 DM Werklohn für Gipserarbeiten zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat er am 23. Oktober 1989 [...]
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