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BGH - Entscheidung vom 01.02.1990

VII ZR 176/88

Normen:
BGB § 242, § 812 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 18
BauR 1990, 379
DB 1990, 1510
DRsp I(138)585a-b
MDR 1990, 708
NJW-RR 1990, 601
WM 1990, 1118
ZfBR 1990, 173

Der Kläger verlangt Architektenhonorar für die Umbau und Erweiterungsplanung eines Wohnstiftes in Hamburg. Die beklagte Stiftung verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Planung des Klägers sei unbrauchbar, weil [...]
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