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BGH - Entscheidung vom 20.02.1990

VI ZR 241/89

Normen:
GG Art. 1, 2, 10

Fundstellen:
BB 1990, 739
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 11
BGHR GG Art. 2 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 1
DB 1990, 1327
DRsp I(145)352a
DRsp V(598)169a
DRsp-ROM Nr. 1992/1379
DÖV 1990, 1028
GRUR 1990, 479
MDR 1990, 807
NJW-RR 1990, 764
VersR 1990, 531
WM 1990, 1167

Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute. In dem Haus, in dem die Klägerin weiterhin wohnt, unterhält der Beklagte noch ein Büro. Seit Anfang Oktober 1987 haben die Parteien in diesem Hause getrennte [...]
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