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BGH - Entscheidung vom 05.06.1990

VI ZR 359/89

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 4
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 3
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4
DRsp I(145)356a
NJW-RR 1990, 1172
VersR 1991, 105

Die Parteien sind Eigentümer von Versorgungsleitungen, die sie auf einem Grundstück der Gemeinde B. im Bankettbereich entlang einer Gemeindestraße verlegt haben. Der Kläger, ein öffentlich-rechtlich organisierter [...]
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