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BGH - Entscheidung vom 05.07.1990

III ZR 217/89

Normen:
NRWStrReinG

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 4
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 5
BGHR NW StrReinG § 1 Verkehrssicherung 1
BGHR NW StrWG § 9 Amtshaftung 1
BGHR NW StrWG § 9a Abs. 1 Hoheitsverwaltung 1
BGHZ 112, 74
DRsp I(145)371d-e
DVBl 1991, 1001
DÖV 1991, 389
LM § 839 [Ca] BGB Nr. 77
MDR 1990, 1096
NJW 1991, 33
NJW-RR 1991, 148
VersR 1990, 1148

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Köln wegen Verletzung der Streupflicht Schadensersatz. Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Sohn damit am 15. Februar 1985 gegen 13.00 Uhr an einer Ampelkreuzung [...]
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