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BGH - Entscheidung vom 04.05.1990

V ZR 21/89

Normen:
ErbbauVO § 9

Fundstellen:
BB 1990, 2294
BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 11
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 20
BGHR BGB § 433 Abs. 2 Äquivalenzstörung 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Äquivalenzstörung 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Äquivalenzstörung 2
BGHZ 111, 214
DRsp I(130)312a
DRsp I(154)189a
DRsp-ROM Nr. 1992/1256
MDR 1991, 136
NJW 1990, 2620
WM 1990, 1395

Hermann P., dessen alleinige Vorerbin die Klägerin ist, bestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30. April 1953 an einer Reihe ihm gehöriger Grundstücke Erbbaurechte gegen Einräumung eines Erbbauzinses. Die [...]
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