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BGH - Entscheidung vom 27.09.1990

III ZB 34/90

Normen:
GG Art. 103
ZPO § 233

Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 9
BGHR ZPO § 238 Abs. 3 Nachprüfbarkeit 1

I. Die Beklagte hat gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Oberlandesgericht die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 12. März 1990 (Montag) verlängert. Der [...]
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