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BGH - Entscheidung vom 04.04.1990

IV ZR 344/88

Normen:
BGB § 2170, § 2288 Abs. 2 Satz 2, § 2329 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 2288 Abs. 2 Satz 2 Geldvermächtnis 1
BGHR BGB § 2329 Abs. 1 Satz 1 Fehlbetrag 1
BGHR BGB § 2346 Schenkung 1
BGHZ 111, 138
DRsp I(174)249a
FamRZ 1990, 872
MDR 1990, 907
NJW 1990, 2063
VersR 1990, 668
WM 1990, 1169

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt und Notar auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser sie in einer Erbschaftsangelegenheit falsch beraten habe. Die Eltern der Klägerin hatten sich durch ein von einem [...]
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