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BGH - Entscheidung vom 09.02.1990

3 StR 379/89

Normen:
JGG § 18 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp III(340)122a
NStZ 1990, 389
StV 1990, 505

a. »Das LG hält [im vorl. Fall] eine Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten auch deshalb für notwendig, um langfristig und umfassend auf den Angekl. erzieherisch einwirken zu können. Nach seiner Auffassung »übersteigt [...]
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