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BGH - Entscheidung vom 22.03.1990

IX ZR 117/88

Normen:
BNotO § 14 Abs. 4 Satz 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 134 Notar 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Rechtsanwalt 1
BGHR BNotO § 14 Abs. 4 Satz 1 Maklervertrag 1
BGHR BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 Erfolgshonorar 2
BRAK-Mitt 1991, 107
DRsp I(111)176a-b
DRsp IV(485)235a
DRsp-ROM Nr. 1992/1319
MDR 1990, 1108
NJW-RR 1990, 948
VersR 1990, 861
WM 1990, 1250

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, verlangt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt und Notar, die Herausgabe eines Betrages, weil es sich dabei um Mäklerlohn für die Vermittlung eines Vertrages gehandelt habe. Die [...]
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