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BGH - Entscheidung vom 06.11.1990

VI ZR 99/90

Normen:
BGB § 823, § 1121 Abs. 1, § 1135

Fundstellen:
BGHR BGB § 1135 Entfernung 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Anspruchsverzicht 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Grundpfandrecht 1
DRsp I(145)369a-b
EWiR § 823 BGB 2/91, 561
JuS 1991, 331
LM § 823 [Ad] BGB Nr. 12
NJW 1991, 695
NJW-RR 1991, 918
VersR 1991, 232
WM 1991, 92
ZIP 1991, 17

Die Klägerin, eine Sparkasse, hatte der P.-GmbH, die auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Unternehmen zur Herstellung von künstlichen Zähnen und anderen Gegenständen der Dentaltechnik betrieb, einen Kredit gewährt, [...]
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