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BGH - Entscheidung vom 09.10.1990

VI ZR 230/89

Normen:
BGB § 648
GSB § 1 Abs.1, § 5

Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Beweislast 2
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Generalübernehmer 2
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Vorsatz 1
BauR 1991, 96
DRsp I(138)603a
LM GSB Nr. 14
MDR 1991, 425
NJW-RR 1991, 141
VersR 1991, 81
WM 1991, 24
ZfBR 1991, 59

Die Beklagten waren Geschäftsführer der R. -Bauträger GmbH in K.. Sie hatten dort persönlich das Grundstuck Lindenallee 55 erworben, um das darauf befindliche Gebäude mit Hilfe eines bei der Sparkasse K. aufgenommenen [...]
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