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BGH - Entscheidung vom 11.12.1990

VI ZR 47/90

Normen:
AKB § 1 Nr.2 S.4
PflichtversG § 3 Nr.4, Nr.6

Fundstellen:
DAR 1991, 140
DRsp II(229)255c
NJW-RR 1991, 446

Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten Stefan S. von dem beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 2/3 ihrer Aufwendungen. Der [...]
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