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BGH - Entscheidung vom 21.06.1990

I ZB 10/89

Normen:
Madrider Marken-Abkommen Art. 5 Abs. 1
PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Abschn. C Nr. 1
WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Inhaberin der IR-Marke 489 866, welcher die Eintragung vom 12 Juli 1984 in Frankreich als Ursprungsland zugrunde liegt. Das Zeichen [es folgt die Abbildung] wird aus einem auf [...]
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