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BGH - Entscheidung vom 20.04.1990

V ZR 256/88

Normen:
BGB § 138 Abs.1

Fundstellen:
DRsp I(111)176d
NJW-RR 1990, 950

»... Ein Rechtsgeschäft kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kraß ist, daß allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten [...]
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