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BGH - Entscheidung vom 31.05.1990

I ZB 6/89

Normen:
Madrider Marken-Abkommen Art. 5 Abs. 1
PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2
WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BPatGE 32, 275
BlPMZ 1990, 430
GRUR 1991, 535
GRUR Int 1991, 738

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Inhaberin der IR-Marke 497 255, welcher die Eintragung vom 29. März 1985 in der Schweiz als Ursprungsland zugrunde liegt. Das Zeichen, [Es folgt die Abbildung] das aus den [...]
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