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BGH - Entscheidung vom 05.04.1990

I ZB 7/89

Normen:
Madrider Marken-Abkommen Art. 5 Abs. 1
PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2
WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2

Fundstellen:
BGHR PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 Buchstabenzeichen 1
BGHR WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 IR-Marke 1
BGHZ 111, 134
GRUR 1991, 838
LM Madrider Markenabkommen Nr. 5
MDR 1990, 898
NJW 1990, 3083
NJW 1990. 3083
NJW-RR 1991, 233

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Inhaberin der IR-Marke 506 200, welcher die Eintragung vom 12. Dezember 1985 in Frankreich als Ursprungsland zugrunde liegt. Das Zeichen wird in Anspruch genommen für die [...]
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