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BGH - Entscheidung vom 28.09.1990

V ZR 109/89

Normen:
BGB § 530 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 23
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 1
BGHR GG Art. 6 Abs. 1 Schenkungsrückforderung 1
BGHZ 112, 259
DRsp I(120)177c-d
DRsp I(165)211a
DRsp I(165)230a
DRsp-ROM Nr. 1992/1039
FamRZ 1991, 168
JR 1991, 281
JurBüro 1991, 514
MDR 1991, 514
NJW 1991, 830
WM 1991, 1898
WM 1991, 373

Der Kläger unterhielt seit Juli 1979 mit der verheirateten Beklagten ein Liebesverhältnis und zog im Mai 1984 in eine Wohnung in ihrem Hause. Die Beklagte kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten des Klägers. [...]
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