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BGH - Entscheidung vom 22.06.1990

3 StR 471/89

Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 1

StV 1991, 21 In besonders schweren Fällen kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden. Mit der Einführung besonders schwerer Fälle wollte [...]
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