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BGH - Entscheidung vom 07.12.1990

2 StR 513/90

Normen:
StGB § 55
StPO § 358 Abs. 2

Fundstellen:
JR 1991, 513
NJW 1991, 1763
StV 1993, 26

»Gemäß § 55 StGB ist der Angekl. bei der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung [...]
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