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BGH - Entscheidung vom 31.05.1990

IX ZR 257/89

Normen:
BGB § 611

Fundstellen:
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Überraschungsklausel 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Einwilligungsklausel 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Sektionsklausel 1
DRsp I(120)183b-d
JR 1991, 200
MDR 1990, 999
NJW 1990, 2313
VersR 1990, 1124
WM 1990, 1787

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist Trägerin des Klinikums der Johannes [...]
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