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BGH - Entscheidung vom 19.06.1990

VI ZR 255/89

Normen:
BGB § 242, § 779

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 18
DRsp I(138)613e
MDR 1990, 995
NJW 1991, 1535
VersR 1990, 984

Die Klägerin wurde am 24. April 1985 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für dessen Folgen die Beklagten voll einzustehen haben. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Professor C., der im Ergebnis ein mittelschweres [...]
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