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BGH - Entscheidung vom 04.10.1990

I ZR 106/88

Normen:
WZG § 11 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 286, § 253 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BGHR WZG § 11 Abs. 1 Nr. 3 Irreführung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Klagegrund 1
GRUR 1991, 215
LM § 11 WZG Nr. 39
MDR 1991, 411
NJW-RR 1991, 298

Die Klägerin ist Inhaberin des mit Priorität vom 8. November 1979 für 'Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder' eingetragenen deutschen Warenzeichens Nr. 1 006 175 'Emilio Adani'. Die Beklagte ist Inhaberin des [...]
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