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BGH - Entscheidung vom 19.09.1990

VIII ZR 239/89

Normen:
AGBG § 13 Abs. 1
ZPO § 282, § 549, § 562

Fundstellen:
BB 1990, 2288
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Empfehlen 1
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwenden 2
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwenden 3
BGHR AGBG § 7 Anwendungsbereich 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 3
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 5
BGHR ZPO § 562 Ausländisches Recht 1
BGHZ 112, 204
CR 1991, 160 (LS)
DB 1990, 2466
DRsp I(120)176a-b
EuZW 1990, 546
LM § 13 AGBG Nr. 24/25/26
MDR 1991, 144
NJW 1991, 36
NJW-RR 1991, 180
WM 1990, 1825
ZIP 1990, 1348

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt eine Wollwarenfabrik, die u.a. Decken und Bettbezüge herstellt. Ihre Produkte werden in weiten [...]
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