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BGH - Entscheidung vom 11.12.1990

VI ZR 151/90

Normen:
BGB § 276 Abs.1, §§ 611, 823

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 49
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 50
DRsp I(125)360d
DRsp I(125)363c
DRsp-ROM Nr. 1992/878
NJW 1991, 1543
NJW-RR 1991, 857
VersR 1991, 315

Der Kläger erlitt am 3. November 1982 einen komplizierten Bruch des linken Handgelenkes. Am selben Tage wurde er deswegen in dem vom Erstbeklagten betriebenen Krankenhaus M. operiert. Vorher wurde der Zweitbeklagte, [...]
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