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BGH - Entscheidung vom 15.05.1990

VI ZR 266/89

Normen:
BGB § 636 Abs. 1
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9a, Abs. 2

Fundstellen:
BGHR RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9a, Gemeine Gefahr 1
BGHR RVO § 539 Abs. 2 Gefälligkeit 1
BGHR RVO § 539 Abs. 2 Gemeine Gefahr 1
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Gemeine Gefahr 1
VersR 1990, 995

Die Klägerin, eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr gegen Unfall versicherten Bäuerin Elfriede P. aufgrund eines Teilungsabkommens von der Beklagten [...]
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