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BGH - Entscheidung vom 08.05.1990

5 StR 106/90

Normen:
StGB § 32

Fundstellen:
DRsp III(310)185c
JuS 1991, 80
NJW 1990, 2263
NStZ 1990, 435

Der Angekl. und sein späteres Opfer waren nach einem Wortwechsel in eine Schlägerei geraten. Als der Angekl. merkte, daß er bei der zunächst mit den Fäusten geführten Schlägerei zu unterliegen drohe, zog er sein Messer [...]
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