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BGH - Entscheidung vom 10.04.1990

IX ZR 177/89

Normen:
AGBG § 8, § 9
BGB § 631

Fundstellen:
AfP 1990, 126
BGHR AGBG § 8 Hauptleistungspflicht 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kündigungsausschluß 1
DRsp I(120)192a
MDR 1990, 1106
NJ 1990, 507
NJW 1990, 2685
NJW-RR 1990, 1075
WM 1990, 1165

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft für [...]
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