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BGH - Entscheidung vom 20.12.1990

IX ZR 268/89

Normen:
BGB § 421, § 426 Abs. 1, § 776, § 1225

Fundstellen:
BB 1991, 500
BGHR BGB § 154 Abs. 1 Einigungsmangel 1
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 2
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Haftung, anteilige 4
BGHR BGB § 776 Analogie 1
DB 1991, 1068
DRsp I(128)191b
EWiR § 426 BGB 2/91, 347
JurBüro 1991, 648
KTS 1991, 309
LM § 426 BGB Nr. 89
NJW-RR 1991, 499
WM 1991, 399
ZIP 1991, 647

Mit Vertrag vom 4. Mai 1984 übertrug die Klägerin als Erbin des früheren Inhabers die Einzelhandelsfirma G. T. mit allen Aktiven und Passiven an die Beklagte zu 1), eine GmbH, deren Alleingesellschafter und [...]
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