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BGH - Entscheidung vom 16.01.1990

VI ZR 170/89

Normen:
BGB § 249, § 842, § 843

Fundstellen:
AnwBl 1991, 111
BB 1990, 998
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 13
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 1
DAR 1990, 177
DB 1990, 1560
DRsp I(123)334c
ES Kfz-Schaden L-1/33
JZ 1990, 447
MDR 1990, 707
NJW 1990, 1360
VRS 79, 1
VersR 1990, 495

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Schäden aufzukommen, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 11. November 1985 erlitten hat. Die Klägerin wurde damals schwer verletzt; sie war nach ihrer [...]
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