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BAG - Entscheidung vom 31.05.1990

8 AZR 132/89

Normen:
BGB § 397 Abs. 2
BUrlG § 13, § 5 Abs. lit. c, § 5 Abs. 2
TVG § 4 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 13 § 13 BUrlG Unabdingbarkeit
BAGE 65, 171
BB 1990, 2046
DB 1991, 392
DRsp VI(604)42Nr. 8
NZA 1990, 935

Der Kläger war seit 1. Juli 1970 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrag für das Kfz-Handwerk, -Handel und -Gewerbe Niedersachsen [...]
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