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BAG - Entscheidung vom 25.01.1990

8 AZR 12/89

Normen:
BAT (i.d.F. des 54. Änderungstarifvertrags) § 47 Abs. 2, Abs. 6 Unterabs. 3, Abs. 7, § 51 Abs. 1 Unterabs. 1, § 59 Abs. 1 Unterabs. 1, § 70
BAT (i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags) § 51 Abs. 1 Unterabs. 1
BUrlG § 7 (Abgeltung), § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1
TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) § 43 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2
TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 23 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 15 § 47 BAT
BAGE 64, 88
BB 1990, 712
DB 1990, 2175

Die Klägerin war seit 1965 als Krankenschwester in der Universitätsklinik K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 ( BAT ) anzuwenden. Seit dem 21. Oktober [...]
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