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BAG - Entscheidung vom 11.01.1990

8 AZR 365/88

Normen:
ArbGG § 46a Abs. 5
Verfahrenstarifvertrag (TV über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 i.d.F. vom 12.12.1984) § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2
Vorruhestandstarifvertrag (TV über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26.9.1984) § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1
TV Vorruhestandsverfahren (TV über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12.12.1984) § 14 Abs. 6

Die Beklagte beschäftigte in ihrem baugewerblichen Betrieb bis zum 28. Februar 1985 den Arbeitnehmer P. Dieser ist am 11. April 1922 geboren. Am 1. März 1985 trat er in den Vorruhestand. Im Vorbescheid vom 25. Februar [...]
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