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BAG - Entscheidung vom 05.07.1990

2 AZR 8/90

Normen:
SchwbG § 15 (i.d.F. vom 26. August 1986 - BGBl. I, S. 1421)
BGB § 242 (Prozeßverwirkung)
ZPO § 447, § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, § 561

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG 1986
BB 1991, 1199
DB 1991, 2676
EzA § 15 SchwbG 1986 Nr. 3
NJW 1991, 1908
NZA 1991, 667
SAE 1992, 43

Der im Jahre 1931 geborene Kläger war bei der G. Elektrogerätebau GmbH in Ahlen (künftig: Gemeinschuldnerin) seit dem 21. April 1955 als Monteur zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt DM [...]
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