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BAG - Entscheidung vom 18.12.1990

1 ABR 11/90

Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 76 Nr. 5
MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 3, § 4, § 24

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 25. April 1988. Die Einigungsstelle wurde gebildet, weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Umsetzung der [...]
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