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BAG - Entscheidung vom 10.05.1990

8 AZR 209/89

Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1, § 426 Abs. 2 Satz 2, §§ 254, 255, 280, 286, 421, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 839, § 932 Abs. 1, § 935 Abs. 2
StGB § 242
StPO § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 63, § 111k, § 115 Abs. 3, 4, § 115a Abs. 3, § 136, § 163a, § 201 Abs. 1, § 235 Satz 2, § 265 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 110 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
AP Nr. 8 zu § 426 BGB
BAGE 65, 128
BB 1990, 1775
DB 1991, 179
DRsp I(123)347a
EzA § 426 BGB Nr. 2
MDR 1990, 1142
NZA 1991, 13
SAE 1991, 79

Die Beklagte war bei den Eheleuten F in K als Hausgehilfin beschäftigt. Sie entwendete der Ehefrau Schmuckstücke im Wert von 7.300,-- DM und verpfändete sie bei einem Pfandleiher als Sicherheit für ein Darlehen, das [...]
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