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BAG - Entscheidung vom 10.05.1990

8 AZR 145/89

Normen:
BGB § 242 § 249 § 250 § 280 § 286 § 826
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1 § 168 § 317 § 381 Abs 1 § 393 § 394 Abs. 1 S. 2 § 395 § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 1228 Abs. 1 Nr. 4 § 1385 Abs. 4 Buchst. a § 1396 § 1397 Abs. 1 S. 2, Abs 3 § 1400
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Die Beklagte war bei der Klägerin als Raumpflegerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1983 hatten die Parteien eine Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich und einen monatlichen Festlohn von [...]
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