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BAG - Entscheidung vom 21.08.1990

1 AZR 567/89

Normen:
AZO § 12 Abs. 2
JArbSchG § 11
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebes), § 75 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1991, 71
DB 1991, 394, 1469
EzA § 87 BetrVG 1972
NZA 1991, 154
SAE 1992, 142

Die Beklagte beschäftigt in ihrer Hauptverwaltung in Hamburg rd. 400 Arbeitnehmer. Die 50jährige Klägerin ist hier seit Juli 1967 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 14. März 1988 einigten sich die Beklagte [...]
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