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OLG Köln - Entscheidung vom 25.08.1989

Ss 379/89

Normen:
StPO § 140 Abs.2, § 397 a, § 406 g Abs.3, Abs.4

Fundstellen:
DRsp IV(449)241f
MDR 1989, 1122
NStZ 1989, 542
StV 1989, 469

»... Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf seiten des Angekl. u. a. dann geboten, wenn ersichtlich ist, daß der Angekl. sich nicht selbst verteidigen kann, »namentlich, weil dem Verletzten [...]
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