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LG Berlin - Entscheidung vom 18.12.1989

522 Qs 94/89

Normen:
StPO § 464 a Abs.2 Nr.2
ZPO § 91 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(466)210d
StV 1990, 173

»Grundsätzlich sind, wie sich aus § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. ZPO ergibt, die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwaltes nicht übersteigen. Diese [...]
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