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BayObLG - Entscheidung vom 30.06.1989

RReg 2 St 104/89

Normen:
StPO § 335

Fundstellen:
BayObLGSt 1989, 107
DRsp IV(460)163a
MDR 1989, 1124
NStE Nr. 3 zu § 335 StPO
VRS 77, 453

»Auch im Strafverfahren sind die Verfahrensregeln so anzuwenden, daß sie das erkennbar Gewollte innerhalb des rechtlich Zulässigen und des Gesetzeszwecks fördern, wesentliche allgemeine Belange aber nicht gefährden [...]
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