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BayObLG - Entscheidung vom 20.02.1989

RReg 5 St 165/88

Normen:
StGB § 267

Fundstellen:
BayObLGSt 1989, 18
DRsp III(334)190a-b
JR 1990, 251
MDR 1989, 930
NJW 1989, 2142
NStE Nr. 12 zu § 267 StGB

»... Eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen mit dessen Erlaubnis ausstellt, ist nur dann echt i. S. von § 267 StGB , wenn folgende Voraussetzungen Ä kumulativ Ä vorliegen: Die Befugnis des [...]
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