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BayObLG - Entscheidung vom 11.10.1989

RReg 1 St 276/89

Normen:
StPO § 140 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.2

Fundstellen:
DAR 1990, 108
DRsp IV(449)241a-b
NStE Nr. 25 zu § 140 StPO
NStZ 1990, 142
OLGSt (n.F.) StPO § 140 Nr. 11
StV 1990, 154
VRS 78, 214

»... Ob einem Angekl. nach [§ 140 Abs. 2 StPO] wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger zu bestellen ist, hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei der Beurteilungsspielraum allerdings [...]
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