»... Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 der Hess. Landkreisordnung i. d. F. vom 1. 4. 1981(GVBl. I S. 97) Ä HKO Ä, nach der Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der [...]
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