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BVerfG - Entscheidung vom 10.10.1989

1 BvR 113/87

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Auslegung der §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 BGB den von ihm in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festgestellten Eingriff in [...]
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